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Glossar

Bill of Landing (B/L)

B/L ist ein gängiges Kürzel, dass für den englischen Ausdruck ‘Bill of Landing’ steht. Im deutschen Handelsrecht wird dafür die Bezeichnung Konnossement verwendet.

Das Konnossement ist eine Urkunde, in dem der Verfrachter dem Ablader den Empfang der Waren oder Güter bestätigt und verspricht, sie bestimmungsgemäß auszuliefern. Form, Inhalt und Wirkungen von Konnossements werden im Einzelnen im Handelsgesetzbuch geregelt (§§ 513 ff HGB). Grundsätzlich wird zwischen Bord- und Übernahme-Konnossement unterschieden: Beim Bordkonnossement – on-board B/L (Seefracht) – wird bestätigt, dass die Güter an Bord eines Schiffes verladen wurden. Bordkonnossements sind in der Regel im Zusammenhang mit Akkreditiven (L/C) erforderlich. Beim Übernahmekonnossement – received for shipment B/L (Seefracht) – wird nur die Übernahme der Ladung bescheinigt, ohne dass die Verladung schon stattgefunden hat.

Ein Konnossement stellt handelsrechtlich ein Warenwertpapier dar, das für die beurkundeten Güter steht. Es weist üblicherweise einen Empfangsberechtigten als Inhaber aus und beurkundet ein entsprechendes Lieferversprechen des Verfrachters. Ein Konnossement kann als Wertpapier an Dritte verkauft, übergeben oder verpfändet werden. Es reicht damit weiter als ein herkömmlicher Frachtbrief, der nur Begleitpapier ist. Die Übergabe des Konnossements kann die Güterübergabe ersetzen. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von einem Traditionspapier.

Das Konnossement dient u.a. als Quittung, mit der der Verfrachter die Übernahme der Ladung zur Beförderung bestätigt. Bei Linienfahrten fungiert das Konnossement oft als Beweisurkunde für den Seefrachtvertrag. Gegenüber dem Empfänger gelten dann die in der Urkunde enthaltenen Bedingungen. Bei gecharterten Fahrten sind die Bedingungen meist in der Charterpartie geregelt. Im Konnossement findet sich dann nur ein Querverweis.