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Glossar

Fiskalverzollung

Fiskalverzollung / -vertretung ist ein Begriff des EU-Umsatzsteuerrechts. Dabei handelt es sich um eine Regelung, die bestimmte Erleichterungen für Importeure bei der Einfuhrumsatzsteuer und umsatzsteuerlichen Angaben im Zusammenhang mit Einfuhren aus Drittstaaten in die EU vorsieht. Dazu müssen allerdings bestimmte Bedingungen erfüllt sein.
Die Fiskalverzollung / -vertretung ist speziell für solche Unternehmen gedacht, die Importe aus einem Drittland in die EU über ein EU-Mitgliedsland durchführen, in dem sie selbst weder ansässig sind noch sonstige steuerpflichtige Umsätze haben. Die importierte Ware darf außerdem nicht für das Einfuhrland bestimmt sein, sondern muss in einen anderen EU-Staat überführt werden. Der Grundgedanke der Fiskalvertretung liegt in der Entlastung der Unternehmen von administrativem Aufwand und Kosten durch die Umsatzsteuer-Vorfinanzierung.
Begünstigte Unternehmen können sich – sofern die Voraussetzungen vorliegen – bei der Abwicklung der umsatzsteuerlichen Formalitäten beim Import eines Fiskalvertreters bedienen. Im Einfuhrland findet dann nur die Zollabfertigung statt. Die Ware muss unmittelbar danach in das eigentliche EU-Bestimmungsland weitertransportiert werden und wird dann als innergemeinschaftliche Lieferung behandelt.
Der Fiskalvertreter kümmert sich für das Unternehmen um alle umsatzsteuerlichen Pflichten im Einfuhrland, die es sonst selbst zu erfüllen hätte. Er erledigt die vorgeschriebenen Melde- und Deklarationspflichten und erstellt die Umsatzsteuererklärung. Das Unternehmen muss sich dadurch nicht selbst darum bemühen und sich umsatzsteuerlich im Einfuhrland registrieren lassen.
In Deutschland können u.a. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Spediteure als Fiskalvertreter fungieren. Deutsche Fiskalvertreter unterstützen in diesem Sinne Importeure aus anderen EU-Staaten bei der Einfuhr über Deutschland. Die meisten EU-Staaten sehen vergleichbare Möglichkeiten der Fiskalverzollung / -vertretung auf ihrem jeweiligen Gebiet vor.