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Glossar

Luftfahrt-Bundesamt / LBA

Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) nimmt als Bundesoberbehörde in Deutschland Aufgaben der zivilen Luftfahrt wahr. Es ist eine technische Prüfungs- und Zulassungsbehörde, besitzt aber auch Aufsichtsbefugnisse. Rechtsgrundlage für die Tätigkeit ist das “Gesetz über das Luftfahrt-Bundesamt”. Das LBA ist dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) zugeordnet.
Die Geschichte des LBA beginnt mit der 1953 erfolgten Einrichtung der “Vorläufigen Bundesstelle für Luftfahrtgerät und Flugunfalluntersuchung” (VBL). Dienstsitz war zunächst Bonn. 1955 wurde der Sitz nach Braunschweig verlegt und es erfolgte die Umbenennung in “Luftfahrt-Bundesamt”. Das LBA hat heute gut 1.000 Mitarbeiter. Organisatorisch gliedert sich die Behörde in die fünf Abteilungen Betrieb, Technik, Personal, Luftsicherheit und Zentrale Dienste. Außenstellen befinden sich an den sechs Airport-Standorten Berlin, Düsseldorf, Frankfurt/Main, Hamburg, München und Stuttgart. In Langen bei Frankfurt/Main ist außerdem die zum Amt gehörige Dienststelle Flugsicherung angesiedelt.

Die Aufgaben und Zuständigen des LBA sind im Einzelnen im Gesetz über das Luftfahrt-Bundesamt definiert. Sie umfassen insbesondere

  • die Zulassung von Luftfahrzeugen und die Erteilung von Luftfahrzeugkennzeichen;
  • die Genehmigung und Überwachung von Fluggesellschaften und Luftfahrtbetrieben, zum Beispiel von Flugzeugherstellern oder Wartungsunternehmen;
  • die Ausbildung, Prüfung und Lizenzierung des Luftfahrtpersonals (u.a. Piloten, Fluglotsten);
  • die Erteilung von Genehmigungen für Ausbildungsbetriebe sowie Prüfung und Lizenzierung des technischen Personals.